Stromkostennachzahlung (Hamb. Landessozialgericht L 4 B 209/05 ER SO)

 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG entschieden, dass die Antragsgegnerin vorerst im Darlehenswege mit Sozialhilfemitteln für die Stromschulden der für zwei Kinder, darunter ein Kleinkind, verantwortlichen Antragsteller einzustehen hat, weil dies zur Abwendung einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage (vgl. § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -) erforderlich ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller aus dieser akuten Notlage auf andere Weise, etwa durch Wechsel des Stromversorgers oder durch Inanspruchnahme des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (vgl. Verfahren S 53 AS 248/05 ER; S 53 AS 647/05 SO), rechtzeitig sollten befreien können.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Beurteilung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller. Für die nach dem SGB II anspruchsberechtigten Antragsteller dürfte die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II (bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) gegenüber § 34 SGB XII nicht eintreten, zumal, worauf die Antragsgegnerin selbst hinweist, ein Fall der Übernahme von Kosten der Unterkunft, insbesondere der Übernahme von Mietschulden zum Zweck der Abwendung von Wohnungslosigkeit gemäß § 22 Abs. 5 SGB II, nicht gegeben ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dementsprechend bleiben Stromschulden nach dem SGB II unberücksichtigt; die von der Antragsgegnerin beanstandete Verschiebung der Kostentragung für den eigentlich mit der Regelleistung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) abzudeckenden Bedarf an Haushaltsenergie (§ 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SGB II) nimmt das Gesetz in diesem Fall hin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Regelung in § 23 Abs. 1 SGB II führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Vorschrift betrifft nur Regelleistungen, nicht hingegen die Übernahme von Schulden im Sinne von § 34 SGB XII (Beschluss des Senats vom 5. Juli 2005, L 4 B 183/05 ER SO). Schließlich kann die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung nichts aus der Regelung in § 46 Abs. 5 SGB II für sich herleiten, zumal hier nicht die Gefahr der Vereitelung der Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II zu besorgen ist, sondern die Versorgung kleiner Kinder mit elektrischer Energie im Vordergrund steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).