Verjährung des Vergütungsanspruches (OLG Köln 16 Wx 218/08)

G r ü n d e:
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.


In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).


Der Beteiligte zu 1. kann für die Monate Oktober und November 2006 die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Vergütung beanspruchen. Der Vergütungsanspruch für diese Monate ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht gemäß § 2 S. 1 VBVG erloschen.


Nach den §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt der Vergütungsanspruch infolge seiner
Pauschalierung ( § 5 VBVG) grundsätzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung (BGH Beschluss vom 28.05.2008 - 12 ZB 53/08). Ob die Ausschlussfrist des § 2 VBVG bereits mit diesem Zeitpunkt oder erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals
beginnt, ist vom Gesetz nicht eindeutig geregelt.

Der Senat versteht - ebenso wie die Vorinstanzen - die Regelung des § 2 VBVG im Zusammenhang mit § 9 S. 1 VBVG dahin, dass die Ausschlussfrist erst nach dem Ablauf von drei Monaten, d.h. zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann ( so OLG Dresden FamRZ 2008,1285; MünchKomm-Fröschle BGB 5.Aufl., § 9 VBVGRdn.8; MünchKomm-Wagenitz a.a.O § 2 VBVG Rdn. 3; Palandt-Diederichsen, BGB 67.Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2; Jurgeleit Betreuungsrecht § 2 VBVG Rdn. 2,3). Nur dieses Verständnis der
gesetzlichen Regelung entspricht den wohlverstandenen Interessen des Betreuers an einem ausreichenden Zeitraum für die Geltendmachung seiner Ansprüche unter Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Frist, wobei auch Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, die im Interesse des Betreuten eine zügige Abrechnung fördern soll, gewahrt bleiben. Im übrigen weist das Landgericht in Anlehnung an die Ausführungen des OLG Dresden (a.a.O.) zutreffend daraufhin, dass für einen an § 9 VBVG orientierten Beginn der Ausschlussfrist auch die Regelung des § 2 Satz 2 VBVG iVm § 1835 Abs. 1
lit. a BGB spricht, wonach die Ausschlussfrist auf bis zu 2 Monate gekürzt werden kann. Würde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hätte die Berechnung der Ausschlussfrist ab Entstehung des Vergütungsanspruchs (mit Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats) zur Folge, dass der Betreuer für
einen Monat gar keine Vergütung verlangen könnte. Denn der Anspruch für den ersten der drei nach § 9 VBVG abrechenbaren Monate wäre schon vor seiner Fälligkeit erloschen. Ein solches widersprüchliches und für den Betreuer grob unbilliges Ergebnis lässt sich nur durch einen an § 9 VBVG orientierten Beginn der Ausschlussfrist vermeiden.


Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.