Betreuungsende bei Tod des Betreuten (OLG Köln 16 Wx 49/06)

 

Die sofortige weitere Beschwerde, die das Landgericht zugelassen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt, so dass gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.


Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 27 FGG, 546 ZPO).


Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Entscheidung der Rechtspflegerin bestätigt, wonach dem früheren Betreuer, der eine Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 beansprucht, die volle Vergütung nach den §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) lediglich für den Monat Oktober zusteht und er für den Monat November nur die anteilige Pauschale bis zum Tod der Betreuten am 05.11.2005 verlangen kann.


Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung
auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzesbegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beendigung der Betreuung durch Tod des Betroffenen als ein sich auf die Vergütung auswirkender Umstand im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG anzusehen ist (BTDrucks. 15/2494 Seite 34). Demzufolge hat der Gesetzgeber auch von einer speziellen Sonderfallregelung für den Fall des Todes des Betreuten, wie sie für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer im Sinne von § 5 Abs. 5 VBVG vorgesehen ist, abgesehen. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (vgl. BTDrucks. 15/2494 Seite 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weitergehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698 a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908 i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698 a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698 b), ist nicht ersichtlich.


Da gegen die Berechnungen der Vergütung im Übrigen keine Bedenken bestehen, war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.