Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 SO 23 / 09 vom 10 . 03 . 2011

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01 . Dezember 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 29 . Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12 . Dezember 2007 werden geändert . Der Bescheid des Beklagten vom 12 . Dezember 2007 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 4 . Februar 2008 wird aufgehoben . Der Beklagte wird verurteilt , der Klägerin Leistungen der Grundsicherung in Hö-he von 752 , 04 Euro zu gewähren . Der Beklagte hat der Klägerin zwei Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten . Die Revision wird nicht zugelassen .

Tatbestand :

Im Streit ist die Übernahme von Miet- und Betriebskosten ( Nachforderungen ) nur noch bis zum 31 . Januar 2008 nach der im September 2007 erfolgten Aufnahme der Klägerin in einem Pflegeheim .

Die 1933 in T geborene Klägerin bewohnte seit 1985 eine 1-Zimmer-Wohnung , für die sie ausweislich des Mietvertrages einen Mietzins von anfangs 520 , 00 DM und 100 , 00 DM als Heizkostenvorauszahlung zu entrichten hatte . Das Mietverhältnis konnte mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden . Der Mietzins betrug zuletzt im Jahr 2007 358 , 38 Euro inklusive einer Vorauszahlung auf die Heizkosten von 53 , 69 Euro . Die Klägerin bezieht aus der gesetzli-chen Rentenversicherung eine Altersrente , die ab 01 . Juli 2007 in Höhe von monatlich 329 , 10 Euro gezahlt wurde . Daneben erhielt sie bis zum 30 . September 2007 Leistungen der Grundsi-cherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - sowie Hilfe zur Pflege für die Kosten einer privaten Pflegeperson . Nachdem sie zunächst mit Be-scheid des Versorgungsamtes Berlin vom 08 . März 2005 mit einem Grad der Behinderung - GdB - von 20 anerkannt worden war , ist sie nunmehr auf ihren Antrag vom 21 . November 2007 als Schwerbehinderte mit einem GdB von 80 unter Zuerkennung der Merkzeichen B , G und H anerkannt ( Bescheid vom 18 . September 2009 , Funktionsbeeinträchtigungen : Beein-trächtigung der Gehirnfunktion ; Psychische Krankheit , Funktionsbehinderung des Kniegelen-kes , Bluthochdruck ).

Seit dem 03 . Juli 2007 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung , wie dem Beklagten nachträglich bekannt wurde . Im August wurde ausweislich des am 10 . August 2007 ausgestell-ten Betreuerausweises eine ( vorläufige ) Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbe-stimmung , Gesundheits- und Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten veranlasst ( end-gültige Bestellung durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 11 . Dezember 2007 ). Da die Klä-gerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihre Wohnung zurückkehren konnte , wurde sie am 25 . September 2007 im Pflegeheim P S Residenz Kdamm aufgenommen . Dafür beantragte die Betreuerin Rechtsanwältin S am 24 . September 2007 die Übernahme der Kosten und verwies auf die vorläufige Einstufung der Klägerin in Pflegestufe 2 ( Bescheid der Barmer - Pflegekasse - vom 06 . September 2007 ). Der Beklagte korrigierte daraufhin einerseits mit Änderungsbescheid vom 24 . September 2007 den ( letzten ) Bewilligungsbescheid vom 19 . Juli 2007 , wonach u . a . der Klägerin für Septem-ber 2007 wegen des Krankenhausaufenthaltes ergänzende Leistungen der Grundsicherung nur noch in Höhe von 119 , 50 Euro zustanden . Andererseits teilte er der Betreuerin mit Schreiben vom 26 . September 2007 mit , dass vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung die durch den Aufenthalt im Pflegeheim entstehenden ungedeckten Aufwendungen zu übernehmen sein wür-den und die Klägerin zur Vermeidung von Nachteilen nur über einen Grundbarbetrag von 93 , 69 Euro verfügen sollte ; ergänzend wurden Hinweise zur Berücksichtigung bzw . Übernah-me von mit dem Umzug bzw . der Wohnungsauflösung entstehenden Kosten gegeben . Die Pflegekasse bewilligte der Klägerin mit abschließendem Bescheid vom 28 . September 2007 Leistungen nach der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 1 . 279 , 00 Euro ab Aufnahme in die Pflegeeinrichtung .

Mit Schreiben vom 08 . Oktober 2007 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Übernahme der Mietkosten für die Wohnung der Klägerin bis zur Kündigung . Sie wies dazu darauf hin , dass die Wohnung erst nach Erteilung der vormundschaftlichen Genehmigung durch das zu-ständige Vormundschaftsgericht gekündigt werden könne ; der erforderliche Antrag werde un-verzüglich beim Gericht gestellt . Mit Bescheid vom 29 . Oktober 2007 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten der stationären Pflege abzüglich der von der Pflegekasse bewillig-ten Pflegeleistung und des von der Klägerin zu erbringenden Kostenbeitrages in Höhe von 235 , 31 Euro ( Altersrente von 329 , 10 Euro minus zustehender Barbetrag von 93 , 69 Euro ). Das auf dem Girokonto der Klägerin vorhandene

Guthaben ( am 07 . September 2007 von 1 . 821 , 47 Euro ) ließ der Beklagte unberücksichtigt , da es unter der Schonvermögensgrenze von 2 . 600 , 00 Euro lag . Mit dem Bescheid wurde gleichzeitig die Übernahme der Mietkosten bis zur Been-digung des Mietverhältnisses abgelehnt , da der Klägerin kein höheres Einkommen zur Verfü-gung stehe , welches für die Hilfe zur Pflege einzusetzen wäre .

Den dagegen gerichteten Widerspruch , mit dem die Betreuerin erneut auf das zwingend vorge-schriebene Verfahren zur Kündigung und Aufgabe der Wohnung verwies , blieb erfolglos ( Wi-derspruchsbescheid vom 12 . Dezember 2007 ). Zur Begründung verwies der Beklagte darauf , dass die Klägerin ihr gesamtes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen müsse . Da dieses zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche , komme der Beklagte auch für Hilfe zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft auf . Schuldverbindlichkei-ten dagegen könnten nicht berücksichtigt werden .

Mit Schreiben vom 22 . November 2007 hatte die Klägerin zwischenzeitlich durch ihre Betreu-erin außerdem die Übernahme der Betriebskostennachforderung für 2006 in Höhe von 75 , 42 Euro ( Gesamtkosten 1 . 347 , 18 - Vorauszahlung 1 . 271 , 76 ) beantragt , die der Beklagte mit Schreiben vom 12 . Dezember 2007 unter Hinweis darauf , dass Schuldverbindlichkeiten nicht zu übernehmen seien , ablehnte . Diese Entscheidung bestätigte der Beklagte durch Wider-spruchsbescheid vom 04 . Februar 2008 ( der Betreuerin am 04 . April 2008 zugestellt ).

Mit ihren am 11 . Januar 2008 ( S 49 SO 109 / 08 ) und am 02 . Mai 2008 ( S 88 SO 1233 / 08 ) zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klagen , die mit Beschluss vom 26 . August 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren vor der 49 . Kammer verbunden worden sind , hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt . Sie hat dazu die Auffassung vertre-ten , dass sie nicht gezwungen werden dürfe , Schulden aufzubauen , für die sie nichts könne , da sie an einer früheren Kündigung der Wohnung aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen sei . Die Kündigung sei nach der im Dezember 2007 erfolgten vormundschaftsgerichtlichen Ge-nehmigung unverzüglich erfolgt und somit das Mietverhältnis zum 31 . März 2008 beendet worden . Die Wohnung sei zum 31 . Januar 2008 geräumt an den Vermieter übergeben worden , so dass zumindest hilfsweise die bis zum 31 . Januar 2008 aufgelaufenen Mietzahlungen von monatlich 358 , 38 Euro sowie die Betriebskostennachforderung in Höhe von 75 , 42 Euro zu übernehmen seien .

Sodann hat das SG mit Urteil vom 01 . Dezember 2008 die Klagen abgewiesen und zur Be-gründung im Wesentlichen ausgeführt : Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche fehle es an einer Anspruchsgrundlage . Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 42 SGB XII i . V . m . §§ 28 ff SGB XII sehe zwar die Übernahme von Hilfen zum Lebensunterhalt und der Kosten für Unterkunft und Heizung vor , doch bestehe ein Anspruch nur auf Übernahme der Kosten für die gegenwärtig genutzte Unterkunft , hier also die Kosten der Unterbringung im Heim . Es handele sich auch nicht um sogenannte Wohnungsbeschaffungskosten , die teilweise im Rahmen des § 29 Abs . 1 S . 4 SGB XII zu übernehmen seien . Doppelmieten zählten nur dann zu den Wohnungsbeschaffungskosten , wenn der Hilfeempfänger zum Wohnungswechsel auf-gefordert worden sei , weil die bisherige Wohnung zu teuer sei und sich kurzzeitige Über-schneidungen nicht verhindern ließen . Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sei jedoch die vorherige Zustimmung des Leistungsträgers und die Notwendigkeit des Umzuges , woran es vorliegend fehle . Es liege kein wegen zu hoher Kosten vom Leistungsträger veranlasster Um-zug , sondern ein aus Gründen in der Person des Hilfeempfängers erforderlicher Umzug vor . Eine weitere Ausdehnung des Begriffs der Wohnungsbeschaffungskosten auch auf solche Sachverhalte sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr vereinbar . Auch sei zu berücksichtigen , dass die vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe zum Lebens-unterhalt lediglich dazu diene , aktuelle Notlagen zu beseitigen . Dieser Pflicht komme der Be-klagte durch Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Heimkosten nach . Ein An-spruch auf Übernahme weiterer Kosten bestehe nicht . Keineswegs könnten Mittel der Sozial-hilfe zur Vermeidung weiterer Schulden oder Tilgung bereits vorhandener Schulden genutzt werden . Daran ändere auch die Tatsache nichts , dass die Klägerin nicht verhindern könne , dass Mietschulden entstünden bzw . sie alte Schulden nicht tilgen könne . Dieses Lebensrisiko sei nicht auf den Träger der Sozialhilfe abzuwälzen . Da die Übernahme der Mietschulden nicht dazu dienen solle oder würde , die Unterkunft zu sichern , sei auch keine Schuldenübernahme nach Maßgabe des § 34 Abs . 1 SGB XII möglich . Dies gelte auch für die Betriebskostennach-forderung . Auch die Vorschrift des § 67 SGB XII stütze das Begehren der Klägerin nicht .

Gegen das ihrer Betreuerin am 12 . Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 10 . Febru-ar 2009 eingelegte Berufung der Klägerin , mit der sie ihr Begehren zunächst im bisherigen Umfang weiterverfolgt hat . Der Senat hat auf Anforderung vom Vermieter eine Aufstellung zum Mieterkonto erhalten , wonach zum 31 . Januar 2008 noch eine Betriebskostennachforde-rung für 2007 von 123 , 82 Euro angefallen war und dem Mietkonto aus dem aufgelösten Kauti-onskonto 799 , 27 Euro gutgeschrieben worden waren . Die Wohnung sei nach Rückgabe an den Vermieter von diesem saniert und im April 2008 wieder vermietet worden . In Ergänzung dazu hat der Vermieter die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2008 ( Abrechnung per 31 . Ja-nuar 2008 ) übersandt , wonach insofern noch ein ( weiterer ) Betrag von 148 , 35 Euro auf dem Mietkonto offen ist . Die Klägerin hat zu den bis zum 31 . Januar 2008 reichenden Mietforde-rungen angeführt , dass ihr zu der im Mietkonto aufgeführten Betriebskostennachforderung für 2007 eine entsprechende Abrechnung nicht vorliege , diese Forderung daher nicht berechtigt sei und von ihr demgemäß auch nicht geltend gemacht werde . Entsprechend der Abrechnung des Vermieters werde im übrigen nur noch eine Übernahme von Mietforderungen für die Zeit bis zum 31 . Januar 2008 beansprucht .

Die Klägerin beantragt ,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01 . Dezember 2008 sowie den Be-scheid des Beklagten vom 29 . Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 12 . Dezember 2007 zu ändern sowie den Bescheid vom 12 . De-zember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4 . Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten , an sie für die Zeit vom 1 . Okto-ber 2007 bis zum 31 . Dezember 2007 Mietzahlungen in Höhe von monatlich 358 , 38 Euro zu zahlen , ferner für den Monat Januar 2008 eine Kaltmiete in Hö-he von 252 , 40 Euro zu zahlen sowie Betriebs- und Heizkostennachzahlungen für das Abrechnungsjahr 2006 in Höhe von 75 , 42 Euro und für Januar 2008 in Höhe von 148 , 35 Euro zu übernehmen , abzüglich der Mietkaution in Höhe von 799 , 27 Euro .

Der Beklagte beantragt ,

die Berufung zurückzuweisen .

Er verteidigt das angefochtene Urteil , das die Sach- und Rechtslage zutreffend würdige . Der Sozialhilfeträger habe lediglich den aktuell notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen . Dies geschehe mit der Übernahme der durch die Heimunterbringung entstehenden und ungedeckten Aufwendungen . Eine weitergehende Verpflichtung treffe den Sozialhilfeträger nicht . Der Sozi-alhilfeträger habe nicht das sich im vorliegenden Fall und ähnlichen Fallkonstellationen reali-sierende Vermieterrisiko zu tragen . Der Klägerin sei zwar einzuräumen , dass die hier angesprochenen Zahlungsverpflichtungen Folge einer rechtlich gebotenen Vorgehensweise und ihr daher nicht anzulasten seien . Ein Ausgleich der sie treffenden Mietforderungen einschließlich der geltend gemachten Betriebskostennachforderungen sei jedoch aus den dargestellten Grün-den nicht möglich . Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakten sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind , Bezug genommen .

Entscheidungsgründe :

Die zulässige Berufung ist in dem zuletzt aufrecht erhaltenen Umfang begründet . Der Beklagte ist zur Übernahme der bis 31 . Januar 2008 von der Klägerin geltend gemachten Forderungen aus dem Mietverhältnis verpflichtet , so dass das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu ändern bzw . aufzuheben waren .

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 29 SGB XII , der im Falle der grundsicherungsberech-tigten Klägerin über §§ 41 , 42 S . 1 Nr . 2 SGB XII zur Anwendung kommt .

Das SG und der Beklagte haben vom Grundsatz her Recht , wenn sie darauf hinweisen , dass mit der Übernahme der ungedeckten Heimkosten auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem erforderlichen Maße erbracht werden (§§ 35 Abs . 1 , 42 S . 1 Nr . 1-3 SGB XII ). Der Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§§ 41 , 42 , 29 SGB XII ) zur Be-seitigung der bei der Klägerin bestehenden Notlage bedarf es daher an sich nicht und damit auch keiner Doppelzahlungen .

In der Praxis ist allerdings anerkannt ( auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfege-setzes ), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernah-me von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat , wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs . 1 S . 1 SGB XII ) oder Wohnungsbeschaf-fungskosten (§ 29 Abs . 1 S . 6 SGB XII ) - bisher nicht vorliegt ( für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 18 . Februar 2010 - L 9 SO 6 / 08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 22 . Dezember 2010 - L 2 SO 2078 / 10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8 . A . Rdnr 71 zu § 29 ; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23 . Februar 2010 - L 1 AS 42 / 08 - , alle Urteile zitiert nach juris ). Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsge-richtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes ( BSHG ) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen , wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträu-me wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten . Die Un-terkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen , wenn es notwendig gewesen ist , dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat . Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögli-che und Zumutbare getan haben , die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten , wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört ( VGH Baden-Württemberg , Beschluss vom 08 . Juni 1999 , Az .: 7 S 458 / 99 ; Niedersächsisches OVG , Be-schluss vom 25 . Oktober 2001 , Az .: 4 MA 2598 / 01 , zitiert nach juris ).

Die noch unter der Geltung des BSHG entwickelte Auffassung beruht wesentlich auf Sachver-halten , die einen Umzug in eine aus Sicht des Sozialhilfeträgers nur noch angemessene Woh-nung zur Grundlage hatten und an dem dieser quasi gestaltend beteiligt war . Es handelte sich mithin um in " seinem Interesse " erfolgende Aktionen , so dass es nur konsequent ist , diesen daran zu beteiligen und die " Kosten " dieser Aktion nicht auf den Vermieter abzuwälzen . Das SG weist insofern zutreffend darauf hin , dass hier dagegen die Situation eines leistungsunfähi-gen

Sozialhilfeempfängers gegeben ist , der aus allein in seiner Person liegenden Gründen nicht länger in der Lage ist , die mietvertraglichen Rechte in Anspruch zu nehmen und die mietver-traglichen Pflichten zu erfüllen . Insofern realisiert sich ein jedem Vertragsverhältnis innewoh-nendes Risiko , dass ein Vertrag nicht länger erfüllt werden kann . Dass dieses Risiko bei einem bedürftigen und Sozialhilfe beziehenden Mieter zwangsläufig dem Steuerzahler zufällt ( so aber wohl LSG Baden-Württemberg aaO und LSG Nordrhein-Westfalen aaO ), ist jedenfalls in den Fällen , in denen die Wohnung - wie vorliegend - bereits wieder an den Vermieter zurückgege-ben worden ist , zumindest für die anschließende Zeit bis zum formalen vertraglichen Ende des Mietverhältnisses fraglich . Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung , da der Vermieter der Klägerin ersichtlich seine Mietforderungen auf die Zeit bis zur Rückgabe der Mietsache beschränkt hat und die Klägerin folgerichtig auch nur bis zu diesem Zeitpunkt Leis-tungen beansprucht .

Insoweit ist das klägerische Begehren auch begründet . Denn unter dem Gesichtspunkt der Ein-heit der Rechtsordnung ist jedenfalls anzuerkennen , dass die zum Schutz eines Betreuten vom Gesetzgeber getroffene Regelung in § 1907 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) nicht dem Ver-mieter angelastet wird . Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen , das es rechtfertigen könnte , das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen ( Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Beschluss vom 30 . Dezember 1997 - 5 B 21 / 97 , zitiert nach juris ). Auch wenn aus diesem nur im Zusammenhang mit dem Einsatz vorhandener Geldmittel gemäß §§ 84 , 85 Nr . 3 BSHG ergangenen Beschluss nicht geschlossen werden kann , dass bei Fallgestaltungen mit Berührung zu § 1907 BGB generell sämtliche Mietkosten zu übernehmen sind , so kann jeden-falls der durch das Verfahren nach § 1907 BGB bedingte zeitliche Aufwand , soweit das Ver-fahren seitens der Betreuten zügig betrieben worden ist , nicht zu Lasten des Vermieters gehen . Hier lässt sich feststellen , dass eine Verzögerung von drei Monaten bis zur vormundschaftsge-richtlichen Genehmigung im Dezember 2007 eingetreten ist , die nicht dem Vermieter angela-stet werden darf . Dass seitens der Klägerin bzw . ihrer Betreuerin nicht in der gebotenen zügi-gen Weise vorgegangen wäre , lässt sich dem Sachverhalt unter Berücksichtigung insbesondere des Krankheitsverlaufes nicht entnehmen und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht ; insoweit ist daher keine zeitliche Einschränkung im Hinblick auf die durch § 1907 BGB be-wirkte Verzögerung der Kündigung geboten . Im weiteren ist jedoch eine Abwägung bzgl . der Risikozuordnung vorzunehmen , wie sie auch in der eingangs dargelegten ausnahmsweisen Übernahme von doppelten Wohnungskosten zum Ausdruck kommt . Danach hat die Klägerin nach der Kündigung mit der Räumung und Rückgabe der Wohnung zum 31 . Januar 2008 in der ihr möglichen und gebotenen Weise auf die Interessen des Vermieters Rücksicht genommen und diesen in die Lage versetzt , ab diesem Zeitpunkt nach eigenem Ermessen über das Mietob-jekt zu verfügen . Daraus folgt , dass der Beklagte die Kosten der Wohnung auch für diesen Monat noch zu übernehmen hat . Dies gilt auch für geltend gemachte Nebenkostennachforde-rungen ( vgl . dazu BSG , Urteil vom 22 . März 2010 - B 4 AS 62 / 09 R- in SozR 4-4200 § 22 Nr . 38 ), da die Klägerin durchgehend bedürftig war und ist .

Die vom Beklagten zu übernehmenden Kosten errechnen sich mithin aus den von Oktober - Dezember 2007 zu übernehmenden Mieten von ( 3 x 358 , 38 Euro =) 1 . 075 , 14 Euro , der Netto-Miete für Januar 2008 von ( 358 , 38 Euro - 105 , 98 Euro =) 252 , 40 Euro sowie 148 , 35 Euro für diesen Monat aus der abschließenden Nebenkostenabrechnung vom 22 . September 2009 . Hin-zu kommen des weiteren 75 , 42 Euro aus der Nebenkostenabrechnung für 2006 . Daraus ergibt sich ein Betrag von 1 . 551 , 31 Euro , der sich um die Kaution von 799 , 27 Euro ( entsprechend deren Zweckbestimmung ) mindert , so dass antragsgemäß der tenorierte Betrag von 752 , 04 Euro zuzusprechen war .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache .

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs . 2 SGG liegen nicht vor .