- Ratgeber
- Startseite
- Aufgabenkreise
- Informationen
- Hilfeeinrichtungen
- Rechtssprechung
- Forum
- Marktplatz
- Termine
- Links
- Kontakte
- Impressum
- Anmelden
Landgericht Kleve, 4 T 319/07
Datum:31.03.2009
Gericht:Landgericht Kleve
Spruchkörper:4. Zivilkammer
Entscheidungsart:Beschluss
Aktenzeichen:4 T 319/07
Vorinstanz:Amtsgericht Kleve, 18XVII1437/00
Leitsätze: Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel „für das weitere Leben“ lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
Tenor:Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden nicht erstattet. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Auslagen selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Betroffene leidet seit über 20 Jahren an Chorea Huntington ("Veitstanz") und steht seit September 1992 unter Betreuung, die mit Beschluss des Amtsgerichts xy vom 10.05.2005 (Bl. 684 GA) bis zum 10.05.2010 verlängert worden ist. Durch Beschluss vom 04.05.2004 (Bl. 597 f. GA) wurde die Beteiligte zu 2., die Tochter der Betroffenen, neben der Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt, in dem beide Betreuerinnen jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Zu Beginn des Jahres 2007 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Betroffenen, weil sie insbesondere wegen ständiger Schluckreflexe weitgehend die Fähigkeit verlor, Nahrung auf natürlichem Wege aufzunehmen. Die aufgenommene Nahrung wurde überdies anschließend erbrochen und führte zwischen Oktober 2006 und Januar 2007 zu einer Gewichtsreduzierung auf unter 39 Kilogramm. Die Berufsbetreuerin hat daraufhin mit Antrag vom 29.01.2007 (Bl. 710 GA) beantragt, die Anlage einer PEG-Sonde vormundschaftlich zu genehmigen, um die Nahrungszufuhr der Betroffenen sicherzustellen. Als die Zusatzbetreuerin diesem Ansinnen widersprach, hat die Berufsbetreuerin ihren Genehmigungsantrag zurückgezogen und um ihre Entlassung als Betreuerin im Bereich Gesundheitsfürsorge gebeten. Das Amtsgericht xy hat mit Beschluss vom 02.02.2007 (Bl. 720 f. GA) den Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin und der Zusatzbetreuerin für die Gesundheitsfürsorge dahingehend eingeschränkt, dass beide für die Entscheidung für oder gegen das Legen einer PEG-Sonde nicht mehr vertretungsberechtigt sind. Außerdem hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 1846 BGB von Amts wegen das Anlegen einer PEG-Sonde zur Gewährleistung der Ernährung der Betroffenen angeordnet. Auf die Erstbeschwerde der Zusatzbetreuerin hat die Kammer mit Beschluss vom 18.07.2007 (Bl. 850 f. GA) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit es den Aufgabenkreis der Zusatzbetreuerin eingeschränkt hat. In demselben Beschluss hat die Kammer den Axnruch der "lebenserhaltenden Ernährung" über eine PEG-Sonde vormundschaftlich genehmigt. Hiergegen haben der Verfahrenspfleger der Betroffenen und die Betreiberin des Seniorenheims, in dem sich die Betroffene befindet, weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 14.08.2007 (Bl. 904 f. GA) hat das Oberlandesgericht y die weitere Beschwerde des Pflegeheims als unzulässig verworfen und auf die weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers hin den Tenor des Beschlusses der Kammer vom 18.07.2007 wie folgt neu gefasst: "Der Axnruch der lebenserhaltenden Ernährung über eine PEG-Sonde wird vormundschaftlich genehmigt. Die Zuführung von kalorienfreien Flüssigkeiten zur Durstverhinderung und von Medikamenten zur Schmerzlinderung mittels einer PEG-Sonde darf nicht verhindert werden."
In der Folge erhielt die Betroffene seit dem 17.08.2007 nur noch Flüssigkeiten und Medikamente über die Nährsonde, jedoch keine Nahrung.
Nach einem Hausbesuch der Betroffenen im Pflegeheim rügte der praktische Arzt s, k, mit Schreiben vom 06.09.2007 (Bl. 936 f. GA), er habe in seiner "fast 30-jährigen Tätigkeit als Hausarzt … nie erlebt, dass ein Patient verhungert in den Tod möchte …". Desweiteren wurde aufgrund einer anonymen Anzeige die Staatsanwaltschaft xy eingeschaltet, die ihrerseits Rücksprache mit dem Amtsgericht xy aufnahm. In einem von dem zuständigen Vormundschaftsrichter anberaumten Ortstermin vom 14.09.2007 (vgl. Protokollvermerk Bl. 941 f. GA) erstattete der gerichtliche Sachverständige Prof. xn zur Klärung der Sachlage ein mündliches Gutachten. Darin führte er aus: Nach dem Abstellen der Ernährung sei die Betroffene drei Tage lang vermehrt unruhig gewesen. Dann habe sie sich beruhigt. Jetzt falle wieder eine verstärkte psychomotorische Unruhe auf. Das könne Ausdruck der Grunderkrankung sein. Man könne aber auch nicht ausschließen, dass diese Unruhe Ausdruck eines vermehrten Leidens sei. Mit dem Hungergefühl gingen auch Qualen für die Betroffene einher. Solche Hungergefühle seien - was auch vorhersehbar gewesen sei - bei unterbliebener Ernährung normal. Bei einer ex ante Betrachtung sei damit zu rechnen gewesen, dass die Betroffene eine Einstellung der Ernährung innerhalb von 3 Wochen versterbe. Die jetzige Situation, dass sie nach mehr als 3 Wochen immer noch lebe, sei nicht absehbar gewesen und ihr Leiden verlängere sich dadurch in einer Weise, mit der nicht zu rechnen gewesen sei.
Das Amtsgericht xy hat daraufhin mit Beschluss vom 14.09.2007 (Bl. 945 f. GA) den Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin und der Zusatzbetreuerin für die Gesundheitsfürsorge dahingehend eingeschränkt, dass beide nicht mehr für die Entscheidung für oder gegen das Anlegen einer PEG-Sonde einschließlich der Entscheidung für oder gegen eine Ernährung über diese Sonde vertretungsberechtigt sind. Außerdem hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 1846 BGB von Amts wegen die Wiederaufnahme der Ernährung der Betroffenen angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat die Zusatzbetreuerin mit Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2007 (Bl. 959 f. GA) "Beschwerde" mit dem Ziel eingelegt, die künstliche Ernährung der Betroffenen über eine PEG-Sonde wieder einzustellen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss "unterstellten Qualen durch Hunger" seien "nur eine oberflächliche Vermutung ohne ausreichende medizinisch geklärte Befunde"; tatsächlich sei nämlich schon das Krankheitsbild der Betroffenen "durch Unruhe und ständige unkontrollierte Bewegungen geprägt".
Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben (vgl. Beweisbeschluss vom 12.12.2007 (Bl. 1003 f. GA; Ergänzungsbeschluss vom 02.01.2008, Bl. 1013 GA; Beschluss vom 12.02.2008, Bl. 1046 GA; Beschluss vom 02.06.2008, Bl. 1077 GA; Beschluss vom 09.07.2008, Bl. 1092 f. GA; Beschluss vom 08.08.2008, Bl. 1098 GA; Beschluss vom 22.09.2008, Bl. 2010 GA; Beschluss vom 30.09.2008, Bl. 2013 GA; Beschluss vom 01.12.2008, Bl. 2062 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. xn vom 14.01.2008, Bl. 1018 f. GA und vom 25.04.2008, Bl. 1061 f. GA, das Gutachten des Sachverständigen Dr. kk vom 22.10.2008, Bl. 2018 f. GA sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. ff vom 02.02.2009, Bl. 2067 f. GA) verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde der Zusatzbetreuerin bleibt in der Sache erfolglos. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Sachlage ist die fortdauernde Weiterernährung der Betroffenen über die PEG-Sonde geboten. Entsprechend ist auch der Aufgabenkreis der Zusatzbetreuerin für die Gesundheitsfürsorge dahin einzuschränken, dass sie nicht mehr für die Entscheidung für oder gegen das Anlegen einer PEG-Sonde einschließlich der Entscheidung für oder gegen eine Ernährung über diese Sonde vertretungsberechtigt ist.
Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende
oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zum eigenverantwortlichen Entscheiden nicht mehr in der Lage ist (vgl. BGHZ 154, 205 f.). Hier hat die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.07.2007 (Az: 4 T 51/07) wegen des weit fortgeschrittenen Stadiums der Betroffenen Einwilligungsunfähigkeit und einen zwischenzeitlich eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlauf der Krankheit bejaht. Darüber hinaus war die Kammer in demselben Beschluss zu der Überzeugung gelangt, dass die Anlegung der PEG-Sonde nicht dem Willen der Betroffenen entsprach, es vielmehr ihr ernsthafter Wille war, dass solche lebensverlängernden Maßnahmen nicht erfolgen bzw. abgebrochen werden. Diese Entscheidung ist bezogen auf die angesprochene Einwilligungsunfähigkeit der Betroffenen und den bejahten irreversiblen tödlichen Verlauf ihrer Erkrankung auch jetzt bindend. Denn die materielle Rechtskraft des Kammerbeschlusses vom 18.07.2007 bewirkt, dass die Beteiligten an die formell rechtskräftige Entscheidung gebunden sind und dass die Gerichte in einem späteren Verfahren der Beteiligten, das den gleichen Verfahrensgegenstand betrifft, nicht mehr abweichend entscheiden können. Unerheblich ist hierbei, ob in der rechtskräftigen Entscheidung alle Umstände des Falles gesehen und richtig gewürdigt worden sind oder ob die Beteiligten alle für sie günstigen Tatsachen vorgetragen haben (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 31, Rdnr. 22 b m.w.N.).
Keine Bindung der Kammer besteht demgegenüber, soweit sie in ihrem früheren Beschluss den ernsthaften Willen der Betroffenen bejaht hat, das lebensverlängernde Maßnahmen nicht erfolgen bzw. abgebrochen werden sollen. Bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage sind der materiellen Rechtskraft nämlich Grenzen gesetzt. Ein solcher Fall ist dann zu bejahen, wenn ein anderer Verfahrensgegenstand vorliegt, welcher von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht mehr erfasst wird (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31, Rdnr. 22 am Ende). Hiervon ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen – nachfolgend noch näher zu erörternden - Besonderheiten des Streitfalles auszugehen.
Nach der schon zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob eine Einwilligung des Betreuers als des gesetzlichen
Vertreters des einwilligungsunfähigen Patienten überhaupt erforderlich
ist, nur, soweit ärztlicherseits eine lebensverlängernde oder -erhaltende
Behandlung angeboten wird. Hier ist aufgrund des Beschlusses des
Amtsgerichts xy vom 14.09.2007 die Wiederaufnahme der künstlichen
Ernährung der Betroffenen angeordnet worden. Dies entsprach der vom
seinerzeitigen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. xn gegebenen
Empfehlung, auf diese Weise mögliche Qualen der seit dem 17.08.2007
stattgefundenen Nahrungskarenz der Betroffenen zu beenden. Damit war aber
ärztlicherseits eine lebensverlängernde und -erhaltende Behandlung der
Betroffenen angeboten worden. Das machte die Einwilligung des Betreuers
als des gesetzlichen Vertreters des einwilligungsunfähigen Patienten in
diese Behandlung erforderlich.12
Im Streitfall hatte die Zusatzbetreuerin bereits vor Beschlusserlass des
Amtsgerichts xy vom 14.09.2007 die Zustimmung zu solchen
lebensverlängernden und -erhaltenden ärztlichen Maßnahmen verweigert.
Insoweit bedurfte es - nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
(vgl. BGH a.a.O.) im Wege der Rechtsfortbildung gewonnenen Auffassung -
der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu der von dem gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. xn vorgeschlagenen Wiederaufnahme der
PEG-Sondenernährung der Betroffenen. Das Vormundschaftsgericht hatte
hierbei allerdings keine eigene Entscheidung gegen lebensverlängernde oder
-erhaltende Maßnahmen zu treffen. Im Gegenteil musste es der Entscheidung
des Betreuers gegen eine solche Behandlung zustimmen, sofern fest stand,
dass die Krankheit der Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf
genommen hatte und die ärztlicherseits angebotene Behandlung dem früher
erklärten und - darauf wird noch einzugehen sein - fortgeltenden Willen
der Betroffenen, hilfsweise ihrem (individuell-) mutmaßlichen Willen
widersprach. Stimmte das Vormundschaftsgericht der einer Behandlung oder
Weiterbehandlung ablehnenden Entscheidung des Betreuers zu, war dessen
Einwilligung nicht länger entbehrlich und die Nichterteilung dieser
Einwilligung wirksam. Verweigerte das Vormundschaftsgericht dagegen - wie
hier - seine Zustimmung, so war damit zugleich die Einwilligung des
Betreuers in die angebotene Behandlung oder Weiterbehandlung des
Betroffenen als ersetzt anzusehen (vgl. BGH a.a.O.). Die genannten
Grundsätze galten dabei im jetzigen Beschwerdeverfahren als neuer
Tatsacheninstanz entsprechend.13
Für die Entscheidung des Falles maßgeblich war damit die Beantwortung der
Frage, ob die Verweigerung der von dem gerichtlichen Sachverständigen
Prof. Dr. xn vorgeschlagenen Wiederaufnahme der PEG-Sondenernährung der
Betroffenen nach vorangegangenem wochenlangen Nahrungsentzug durch die
Zusatzbetreuerin den diesbezüglich zu fordernden Kriterien für eine
Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens des Betreuers entspricht. Das ist im
Streitfall aber zu verneinen und macht damit die der Beschlussformel zu
entnehmende Einschränkung des Aufgabenkreises der Zusatzbetreuerin für die
Gesundheitsfürsorge der Betroffenen und die Anordnung der Wiederaufnahme
der Ernährung der Betroffenen erforderlich.14
Die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte
künstliche Ernährung sind fortdauernde Eingriffe in die körperliche
Integrität des Patienten. Solche Eingriffe bedürfen - ebenso wie das
ursprüngliche Legen der Sonde - grundsätzlich der Einwilligung des
Patienten. Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht
einwilligungsfähig, so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher
der Patient seine Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für
eine Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, erklärt oder verweigert
hat, wirkt, falls der Patient sie nicht widerrufen hat, fort; die
inzwischen eingetretene Einwilligungsunfähigkeit ändert nach dem
Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB an der fortdauernden Maßgeblichkeit
des früher erklärten Willens nichts. Ist eine solche frühere
Willensbekundung nicht bekannt, beurteilt sich die Zulässigkeit der
Maßnahme, falls unaufschiexnar, nach dem mutmaßlichen Willen des
Patienten, bis für diesen ein Betreuer bestellt ist. Ist - wie hier - für
den einwilligungsunfähigen Patienten ein Betreuer bestellt und erreichbar,
vermag der mutmaßliche Patientenwille allein einen Eingriff in die
persönliche Integrität des Patienten nicht länger zu rechtfertigen. Mit
der Bestellung des Betreuers ist die rechtliche Handlungsfähigkeit des
Betroffenen wieder hergestellt. Eine Willensbekundung, mit welcher der
Betroffene seine Einwilligung in die in Frage stehenden Maßnahmen und für
die jetzt eingetretene Situation erklärt oder verweigert hat, wirkt
weiterhin - als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts - fort. Als
gesetzlicher Vertreter hat der Betreuer die exklusive Aufgabe, dem Willen
des Betroffenen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher
Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Daraus ergibt sich: Die Beibehaltung der Sonde und die
Fortführung der über sie ermöglichten künstlichen Ernährung bedürfen, da
eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt, der Einwilligung des
Betreuers. Da der Betreuer sein Verlangen auf den erklärten und
fortgeltenden Willen des Betroffenen stützt, trifft er insoweit keine
eigene Entscheidung; er setzt vielmehr nur eine im voraus getroffene
höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen um. Die richtige Umsetzung
des Willens des Betroffenen und die damit einhergehende Unterlassung einer
eigenen, den Willen des Betroffenen ersetzenden Einwilligung des Betreuers
in die Weiterbehandlung des Betroffenen ist dabei ein tauglicher
Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGH
a.a.O.).15
Im Streitfall hat die Kammer - wie bereits angesprochen - mit Beschluss
vom 18.07.2007 und damit grundsätzlich mit Bindungswirkung für das
vorliegende Verfahren ausgeführt, die Anlegung der PEG-Sonde entspreche
nicht dem Willen der Betroffenen, es sei vielmehr ihr ernsthafter Wille
gewesen, dass solche lebensverlängernden Maßnahmen nicht erfolgen bzw.
abgebrochen werden. Diese Willensbildung der Betroffenen gegen die in Rede
stehenden medizinischen Maßnahmen war für die Zusatzbetreuerin bindend.
Insoweit kam auch eine "Korrektur" durch einen "Rückgriff auf den
mutmaßlichen Willen" der Betroffenen nicht in Betracht. Dies gilt aber -
so der Bundesgerichtshof in der schon mehrfach zitierten Entscheidung vom
17.03.2003 - ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die Sachlage nachträglich
so erheblich verändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich
getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht mehr umfasst. Exakt
diese Situation ist hier jedoch zwischenzeitlich eingetreten. 16
Als sich die Betroffene vor Jahren im noch einwilligungsfähigen Zustand
gegen lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hat, war für sie
naturgemäß nicht absehbar, mit welcher konkreten Situation sie
konfrontiert werden würde, wenn die ihr bekannte Erkrankung an Chorea
Huntington einen irreversiblen tödlichen Verlauf erreicht hätte. So
gesehen stellte sich für sie im noch einwilligungsfähigen Zustand nur die
generelle Grundfrage, ob für sie in der angesprochenen Grenzsituation
lebenserhaltende Maßnahmen noch akzeptabel waren oder ob sie im genannten
Fall keine Reanimation, keine künstliche Ernährung oder Beatmung oder
sonstige ärztliche Behandlungsmaßnahmen mehr wollte. Nur die genannte
Frage hat die Betroffene - wie im Beschluss der Kammer vom 18.07.2007 nach
Beweisaufnahme als erwiesen zugrunde gelegt worden ist - für sich negativ
entschieden. Damit umfasste der erklärte wirkliche Wille der Betroffenen
aber auch nur die Sachlage, die bei Erreichen eines irreversiblen
tödlichen Verlaufs ihrer Erkrankung noch im Bereich des nach allgemeiner
Lebenserfahrung Vorhersehbaren lag. Nicht bedacht werden konnten insoweit
folgerichtig "Grenzsituationen", die völlig außerhalb des Üblichen und des
Vorstellbaren lagen. Für solche Grenzsituationen hatte die Betroffene
demgemäß mit ihrer erklärten Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen im
noch einwilligungsfähigen Zustand keine Willensbildung getroffen. Bei
einer solchen nachträglich eingetretenen und nicht bedachten Sachlage
stellte sich also nicht mehr die Frage nach dem erklärten Willen der
Betroffenen. Hier konnte es im Gegenteil nur um die Beantwortung der Frage
gehen, was die Betroffene bei Eintritt der nicht vorhersehbar gewesenen
Grenzsituation mutmaßlich gewollt hätte, ob sie sich also auch in diesem
Ausnahmefall gegen lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hätte.
Verblieben bei dieser Bestimmung des mutmaßlichen Willens begründbare
Zweifel, dass die Betroffene in der genannten Grenzsituation nicht doch
lebenserhaltende Maßnahmen gewollt hätte, so war der Axnruch der hier nur
interessierenden künstlichen Ernährung über die PEG-Sonde zu unterlassen.
Denn es ist Ausfluss der Menschenwürde, sein Selbstbestimmungsrecht auch
dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden
nicht mehr in der Lage ist (vgl. BGH a.a.O.). Lässt die Sachlage aber auch
nur die – nicht lediglich theoretische - Möglichkeit offen, dass der
Betroffene trotz des eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner
Erkrankung noch Lebenswillen hat, so muss die Entscheidung im Zweifel für
die Fortführung lebensverlängernder Maßnahmen und damit "für das weitere
Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der
Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem
Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will. 17
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall lässt hier aber die
Fortsetzung der PEG-Sondenernährung der Betroffenen als erforderlich
erscheinen.18
Es ist tatsächlich – und das ist die eigentliche Besonderheit des Falles -
zwischenzeitlich eine Grenzsituation eingetreten, die die Betroffene im
noch einwilligungsfähigen Zustand nicht hat vorhersehen können.19
Die Betroffene hat bereits eine wochenlange Sterbephase durchlebt. Es kann
dabei nach der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen auch
zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass diese wochenlange Sterbephase
für sie mit erheblichen Qualen verbunden gewesen ist. Zudem wird sie seit
rund 1 ½ Jahren wieder künstlich über die PEG-Sonde ernährt. Die jetzt
anstehende Entscheidung läuft damit im Ergebnis auf die Beantwortung der
Frage hinaus, ob es von ihrem mutmaßlichen Willen umfasst sein kann, mit
einer jetzigen Entscheidung gegen die PEG-Sondenernährung jedenfalls das
nicht ausschließbare Risiko eines erneuten wochenlangen qualvollen
Sterbeprozesses einzugehen. Das ist nach der zweifelfreien Überzeugung der
Kammer zu verneinen.20
Die Betroffene war in der Zeit vom 17.08.2008 bis einschließlich
14.09.2008, also im Ergebnis rund 4 Wochen, dem Entzug von Nahrung
ausgesetzt. Zu welchen Reaktionen dies bei der Betroffenen geführt hat,
gibt der Protokollvermerk des Amtsgerichts xy vom 14.09.2007 (Bl. 941 f.
GA) sowie das schriftliche Gutachten des seinerzeitigen Sachverständigen,
Prof. Dr. xn vom 17.09.2007 (Bl. 956 f. GA) wieder.21
Im "Protokollvermerk" heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: 22
"In dieser Woche rief Prof. xn an und teilte mit, dass nach seiner
Beobachtung Frau yy sich quäle; kurz gesagt: Sie habe Hunger.23
…24
Im Heim traf ich (- Zusatz durch die Kammer: Richter am Amtsgericht Dr. d
-) am Krankenbett der Betroffenen Prof. Dr. xn sowie Frau oo vom
Pflegepersonal an. 25
…26
Prof. xn erklärte, dass die Betroffene psychomotorisch unruhig sei. Nach
dem Abstellen der Ernährung sei sie 3 Tage lang vermehrt unruhig gewesen,
habe sich dann beruhigt. Jetzt falle wieder eine verstärkte
psychomotorische Unruhe auf. Das könne Ausdruck der Grunderkrankung sein;
man könne aber auch nicht ausschließen, dass diese Unruhe Ausdruck des
vermehrten Leidens sei.27
Auf Nachfrage erklärte er, dass mit dem Hungergefühl auch Qualen
einhergingen. 28
Ich stellte sodann die Frage, ob es nicht vorhersehbar gewesen sei, dass
Frau yy nach der Einstellung der Ernährung Hunger haben werde. Prof. xn
erklärte hierzu, dass Hungergefühle bei unterbliebener Ernährung normal
seien. Es sei auch vorhersehbar gewesen, dass Frau yy sich quälen werde,
"aber nicht in dieser prolongierten Form". 29
Auf Nachfrage: Die Patientin sei schon vor Einstellung der Ernährung recht
leichtgewichtig gewesen …, am Rande der Unterernährung. Es sei daher ex
ante damit zu rechnen gewesen, dass sie innerhalb von 3 Wochen verstirbt.
Die jetzige Situation, dass sie nach mehr als 3 Wochen immer noch lebe, es
auch nicht absehbar sei, dass sie in kürzester Zeit sterben werde, sei
nicht vorhersehbar gewesen. Ihr Leiden verlängere sich dadurch in einer
Weise, mit der nicht zu rechnen war."30
Im schriftlichen Kurzgutachten vom 14.09.2007 (Bl. 956 f. GA) führte der
seinerzeitige gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. xn sodann ergänzend
folgendes aus:31
"Am 11.09.2007 fand ein zwischenzeitlicher Kontakt zwischen der Patientin
und mir statt. Während dieses Arzt-Patienten-Kontaktes entstand der
Eindruck, dass Frau yy aufgrund der seit dem 17.08.2007 stattfindenden
Nahrungskarenz Qualen leidet, die durch entsprechendes Hungergefühl
hervorgerufen sind. Dieser Eindruck stützt sich auf eine in
influktuierender Ausprägung deutlich zugenommene psychomotorische Unruhe
im Vergleich zum vorherigen Arzt-Patienten-Kontakt, der vor Beginn der
Nahrungskarenz lag. 32
Es werden aus hiesiger Sicht Zweifel gehegt, dass ein Zustand vermehrten
Leidens dem mutmaßlichen natürlichen Willen der Betroffenen entspricht. 33
Am 14.09.2007 wurde Frau yy erneut vom Referenten gesehen. Sie machte
wiederum einen psychomotorisch deutlich unruhigeren Eindruck als vor der
Nahrungskarenz. Im Vordergrund stand wieder eine deutliche
psychomotorische Agitiertheit, die sich wohl spontan als auch bei der
Ansprache zeigte. 34
Es wird hiesigerseits festgestellt, dass dieser Verlauf nach Beginn der
Nahrungskarenz nicht vorhersehbar war insofern, als bei der
Ausgangssituation der Patientin zu Beginn der Nahrungskarenz mit einem an
der Grenze zur Untergewichtigkeit liegenden Body-Mass-Index von 17 sowie
einem mutmaßlich nicht mehr vorhandenen natürlichen Überlebenswillen mit
rascheren körperlichem Verfall der Patientin nach Einsetzung der
Nahrungskarenz zu rechnen gewesen war. 35
Die Patientin hat inzwischen weitere ca. 5 kg an Gewicht verloren, …… ist
jedoch keineswegs im körperlichen Allgemeinzustand reduziert. Frau yy
erhält seit 11.09.2007 eine Medikation mit einem potentiell sedierend
wirkenden starken Analgetikum vom Opiat-Typ. Trotzdem besteht jetzt im
Vergleich zum Zeitpunkt vor der Nahrungskarenz eine gesteigerte
psychomotorische Unruhe, die im Zweifelfall als Folge eines Hungergefühls
zu deuten ist. Zum anderen ist der Eintritt des Todes nicht unmittelbar
absehbar bei nicht nennenswert reduziertem Allgemeinzustand."36
Fasst man diese Aussage des seinerzeitigen gerichtlichen Sachverständigen
zusammen, der im übrigen als einziger der in der Sache tätig gewordenen
Sachverständigen einen eigenen persönlichen Eindruck von der Betronxcenen
während der Zeit der wochenlangen Nahrungskarenz gewonnen hat, so ergibt
sich aber folgendes Bild: Die Betronxcene zeigte als Folge der
Nahrungskarenz einen psychomotorisch deutlich unruhigeren Eindruck als vor
Beginn der Nahrungskarenz. Diese gesteigerte psychomotorische Unruhe
verblieb auch, nachdem ihr ab dem 11.09.2007 eine Medikation mit einem
starken Analgetikum vom Opiat-Typ verabreicht worden war. Dieses Verhalten
konnte - so der seinerzeitige Sachverständige bei der Anhörung vom
14.09.2007 - als "Ausdruck der Grunderkrankung" der Betronxcenen gedeutet
werden; es ließ sich aber ebenfalls "nicht ausschließen, dass die Unruhe
Ausdruck eines vermehrten Leidens" der Betronxcenen gewesen ist.37
Speziell die letztgenannte Schlussfolgerung des gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. xn wollte aber auf der von der Kammer mit der
Erstattung des Obergutachtens beauftragte Sachverständige Dr. med. nxc
ausdrücklich nicht in Abrede stellen. Er hält in seinem schriftlichen
Gutachten vom 02.02.2009 (Bl. 2067 f. GA) zwar die von dem früheren
Sachverständigen Prof. Dr. xn getronxcene Einschätzung für "spekulativ",
dass "die als psychomotorische Unruhe beschriebene Symptomatik und deren
durch die von Pflegepersonen und dem Gutachter Herrn Prof. xn beschriebene
Zunahme mit Unterbrechung der Nahrungszufuhr als Reaktion auf mangelnde
Nahrungszufuhr interpretiert werden darf". Gleichzeitig erklärt er sich
aber ausdrücklich wie folgt (vgl. Gutachten S. 15 = Bl. 2081 GA): "Die
Interpretation dieser Unruhe als sicher psychomotorisch im Rahmen eines
Chorea Huntington-Syndroms und als Anzeichen eines gegebenen Lebenswillens
kann ebenfalls nicht sicher beantwortet werden und bleibt spekulativ". 38
Damit gelangt aber auch der gerichtliche Obergutachter zu dem Ergebnis,
dass jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass die
Betronxcene während der 4-wöchigen Zeit ihrer Nahrungskarenz aufgrund
eines hierdurch hervorgerufenen Hungergefühls Qualen erlitten hat. Die
Abweichungen zwischen den Bewertungen der Sachverständigen Prof. Dr. xn
und Dr. nxc betrenxcen somit allein die Frage, mit welchen
"Wahrscheinlichkeiten" die beobachtete gesteigerte psychomotorische Unruhe
der Betronxcenen während der Zeit ihrer Nahrungskarenz mehr als Folge
ihrer Grunderkrankung oder als Folge eines quälenden Hungergefühls und
damit als Indiz für ihren Lebenswillen gedeutet werden kann. Auf solche
"Wahrscheinlichkeiten" kommt es aber jedenfalls solange nicht an, wie das
Erleiden von Qualen durch die Betronxcene nicht sicher ausgeschlossen
werden kann, wie also mögliche Deutungen - so der Obergutachter Dr. nxc
ausdrücklich – letztlich "spekulativ" bleiben. 39
Im Ergebnis drängte sich damit folgende Fragestellung auf: War es, als die
Betronxcene im noch einwilligungsfähigen Zustand vor vielen Jahren ihren
ernsthaften Willen gegen etwaige lebensverlängernde Maßnahmen
ausgesprochen hat, auch von ihrer Vorstellung umfasst, dass sie in eine
Situation geraten könnte, bei der nicht auszuschließen ist, dass sie rund
4 Wochen Qualen erleiden müsse, und bei der man es ihr zumuten würde, dass
sie nach anschließender erneuter rund 1 ½-jähriger Ernährung über
PEG-Sonde ein zweites Mal einem solchen Zustand ausgesetzt würde, bei dem
wiederum nicht zweifelsfrei feststehen würde, ob sie nicht erneut
wochenlang Schmerzen erleiden müsse? Ist vor einem solchen Hintergrund
wirklich damit zu rechnen, dass sich die Betronxcene auch dann noch "ohne
wenn und aber" für einen raschen Tod entschieden hätte, um zwar auch um
den - jedenfalls nicht ausschließbaren - "Preis", dass sie dafür gleich
zweimal wochenlange Qualen erleiden muss? 40
Beide Fragen sind nach der sicheren Überzeugung der Kammer zu verneinen.
Weder erscheint es insoweit vorstellbar, dass die Betronxcene das
vorstehend beschriebene "Szenario" im noch einwilligungsfähigen Zustand
tatsächlich als auch nur möglich für sich in Erwägung gezogen hat, noch
hält es die Kammer für denkbar, dass es jedenfalls ihr mutmaßliche Wille
gewesen ist und ist, auch um den "Preis" möglicher und gleich zweimaliger
wochenlanger Qualen aus dem Leben zu scheiden.41
An dieser Bewertung ändert im Übrigen auch nichts, dass - so der
Sachverständige Dr. nxc - eventuelle Schmerzen oder Qualen der
Betronxcenen als Folge einer eingestellten Ernährung über eine PEG-Sonde
"durch ein umfassendes palliativ medizinisches Versorgungskonzept
insbesondere bei belassener PEG-Sonde" behandelt werden können. Wie das
Kurzgutachten des Gutachters Prof. Dr. xn vom 17.09.2007 (Bl. 956 f. GA)
ausweist, hatte die Betronxcene auch während der Zeit ihrer Nahrungskarenz
seit dem 11.09.2007 eine Medikation mit einem potentiell sedierend
wirkenden starken Analgetikum vom Opiat-Typ erhalten, ohne dass deswegen
die gesteigerte psychomotorische Unruhe abgeklungen war. Schon das zeigt,
dass eine solche palliativ medizinische Versorgung mangels
Verständigungsmöglichkeiten mit der Betronxcenen immer nur in Reaktion auf
die Zunahme ihrer motorischen Unruhe und etwaiger Bewegungsstörungen
erfolgen kann und das Risiko onxcen lässt, dass auch das gegebene
Medikament jedenfalls nicht sogleich im Sinne einer sofortigen Beseitigung
von Qualen anschlägt. Verbleiben aber auch insoweit Unsicherheiten, muss
bei der Beurteilung des mutmaßlichen Willens der Betronxcenen schon jeder
Zweifel zu der Annahme führen, dass sie mit Bestimmtheit keinerlei
weiteren Qualen ausgesetzt werden will, nachdem sie während der ersten
4-wöchigen Nahrungskarenz möglicherweise schon einmal solche Qualen hat
erleiden müssen und sich seitdem - nach Wiederaufnahme der künstlichen
Ernährung - in einem Zustand befindet, bei dem sie schmerzfrei ist und
allenfalls um den "Preis einer längeren Zeitdauer" aus dem Leben scheiden
kann.42
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.43
Seite drucken