Rechtsmäßigkeit von Heizungspauschalen (BSG B 14 AS 74/08 B )

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. August 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.01.2007 sowie des Bescheides vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1306.2007 verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,00 Euro monatlich zu zahlen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig. Insbesondere begehrt der Kläger die Erstattung höherer Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.

Der 1949 geborene Kläger lebte zusammen mit seiner Ehefrau sowie den 1998, 1999 und 2000 geborenen Kindern in einer 89,39 m² großen Mietwohnung (Kaltmiete: 442,90 Euro, Betriebskosten 109 Euro, Heizkosten 118 Euro) und bezog gleichzeitig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Ehefrau des Klägers mit den drei Kindern ab September 2006 auf unbekannte Dauer nach Italien gezogen war, erließ sie am 30.10.2006 einen Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007 Arbeitslosengeld II bewilligte. Sie teilte dem Kläger mit, dass seine Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen würden. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft würden nur noch bis zum 30.04.2007 übernommen werden. Für einen Ein-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 45 m² mit einer Kaltmiete von 235,00 Euro angemessen. Ab dem 01.05.2007 würden die Unterkunftskosten nur noch in entsprechender Höhe übernommen werden.

Mit Bescheid vom 05.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 30.04.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 995,23 Euro unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 650,23 Euro, und für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.07.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 684,29 Euro unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 339,29 Euro. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Änderungsbescheid vom 30.04.2007 berechnete die Beklagte ab dem 01.05.2007 die Leistungen nach dem SGB II neu, da der Kläger ab dem 01.05.2007 Einkommen aus einer Erwerbsminderungsrente hat. Die Beklagte bewilligte für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.07.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 473,69 Euro. Hierbei wurde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 240,60 Euro abzüglich eines Freibetrages von 30,00 Euro angerechnet. Die Beklagte erstattete wiederum anerkannte Kosten der Unterkunft in Höhe von 339,29 Euro.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich u.a. gegen die Herabsetzung der Kosten der Unterkunft, da seine Frau die Kinder gegen seinen Willen ins Ausland gebracht habe und er mit einer baldigen Rückkehr seiner Kinder rechne. Er benötige die große Wohnung für seine Kinder.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Änderungsbescheid vom 30.04.2007 treffe nur insoweit eine selbständige Regelung, als eine Anrechnung der Erwerbsminderungsrente als Einkommen erfolge. Die Begrenzung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft auf den für eine Person angemessenen Betrag sei bereits mit Bescheid vom 05.01.2007 erfolgt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Die Kosten der Unterkunft seien im Übrigen nicht mehr in vollem Umfang anerkannt worden, da sich die Ehefrau des Klägers auf unbekannte Dauer mit den Kindern in Italien aufhalte. Aufgrund dieser Ortsabwesenheit entfalle daher der Anspruch für Frau F. und die Kinder auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Eine Wohnung auf Vorrat müsse nicht bezahlt werden.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Er trug vor, dass er bereits am 10.05.2007 die Weiterzahlung seiner Unterkunftskosten in Höhe von 650,23 Euro im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht habe. Das Verfahren über die Zurückführung der Kinder laufe beim Amtsgericht K ... Er müsse die große Wohnung wegen der Kinder halten und könne jetzt nicht eine kleinere Wohnung mieten, zumal der gesamte Hausrat sich in seiner jetzigen Wohnung befinde.

Das Sozialgericht hatte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Auskunft des Bundesamtes für Justiz, Zentrale Behörde (Internationale Sorgerechtskonflikte) sowie des Amtsgerichts K. eingeholt. In den Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass derzeit mit einer "alsbaldigen" Rückführung der Kinder nicht zu rechnen sei.

Daraufhin wies das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.08.2007 ab, da der Änderungsbescheid vom 30.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 nicht zu beanstanden sei. Die Begrenzung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft sei bereits im Bescheid vom 05.01.2007 erfolgt. Gegen diese Regelung sei vom Kläger kein Rechtsbehelf eingelegt worden, somit sei er bestandskräftig geworden. Die partielle Änderung eines bestandskräftigen Bescheides führe aber nicht dazu, dass der nunmehr geänderte Bescheid zur Gänze mit Rechtsmitteln angefochten werden könne. Nur im Umfang der Änderung, d.h. soweit hier eine Erwerbsminderungsrente als Einkommen angerechnet worden sei, sei ein neuer Rechtsbehelf zulässig. Gegen diese Anrechnung habe der Kläger allerdings keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.10.2007 gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er macht die Berücksichtigung von höheren Kosten der Unterkunft geltend. Zur Begründung der Berufung weist er nochmals darauf hin, dass er die Wohnung vorhalten müsse, damit seine Kinder eine Heimat haben, wenn diese wieder nach Deutschland zurückgeführt werden würden. Seine Ehefrau habe die Kinder gegen seinen Willen nach Italien gebracht. Er bemühe sich, diese wieder nach Deutschland zurückzuführen.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27.08.2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2007 und den Bescheid vom 30.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 650,23 Euro monatlich ab dem 01.05.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Berufungserwiderung auf die Gründe des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg und trägt in Ergänzung vor, dass die angemessenen Mietkosten auf der Grundlage des für die Stadt K. erstellten Mietspiegels bestimmt worden seien. Angemessen sei eine 45 qm Wohnung zum Preis einer Kaltmiete in Höhe von 235 Euro, wobei sich die Höhe der angemessenen Kaltmiete nicht an der Quadratmeterzahl orientiere, sondern an der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Auf dieser Basis seien auch die Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie ist überwiegend unbegründet. Die Beklagte hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 01.05.2007 bis zum 31.07.2007 bis auf die Kosten der Heizung zutreffend berechnet.

Dem Vorbringen sowie Klageantrag des Klägers ist zu entnehmen, dass er den Streitgegenstand auf die zu erstattenden Kosten der Unterkunft und der Heizung beschränkt hat. Er hat mitgeteilt, dass er mit der Anrechnung der Erwerbsminderungsrente auf die Leistungen nach dem SGB II einverstanden ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Entscheidung über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung eine getrennt anfechtbare Entscheidung. Der Streitgegenstand kann insoweit begrenzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 8/06 R).

Der Kläger hat zwar im Verwaltungs- und Klageverfahren ausdrücklich lediglich den Änderungsbescheid vom 30.04.2007 angefochten, in dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.05.2007 bis zum 31.07.2007 aufgrund der Anrechnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neu festgesetzt wurden. Den zugrundeliegenden bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 05.01.2007, mit dem ihm erstmals ab dem 01.05.2007 monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 339,29 Euro gewährt wurden, hat er nicht angefochten. Allerdings hat er in seinem Widerspruchschreiben und auch im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um höhere Kosten für Unterkunft und Heizung geht und er auch den Bescheid vom 05.01.2007 angreifen will, soweit darin Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung getroffen werden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.04.2007 ist daher als Überprüfungsantrag hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.01.2007 nach § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) zu werten. (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, § 44 Rdnr. 38). Der Kläger hat dieses Anliegen in seinem Widerspruch klar zum Ausdruck gebracht, er hat sogar ausdrücklich auf den Bescheid vom 05.01.2007 Bezug genommen. Die Beklagte hat diesen Antrag in der Sache auch verbeschieden, weil sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 (hilfsweise) auch über die Höhe der Kosten der Unterkunft entschieden hat.

Somit sind im vorliegenden Rechtsstreit die Bescheide vom 05.01.2007 und vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 angefochten. Den Bescheid vom 13.06.2007 bezüglich der Anrechnung des Einkommens aus der Erwerbsminderungsrente auf den persönlichen Bedarf greift der Kläger ausdrücklich nicht an. Er wendet sich lediglich gegen die Erstattung der anerkannten Kosten der Unterkunft in den Bescheiden vom 05.01.2007 und vom 30.04.2007 in Höhe von 339,29 Euro. Er möchte weiterhin die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 650,23 Euro erhalten. Streitgegenstand sind somit die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Mai bis Juli 2007.

Nach § 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Grundsätzlich sind nach § 22 SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon bildet § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II. Dem Hilfesuchenden werden nach dieser Vorschrift übergangsweise für längstens sechs Monate die unangemessenen Kosten seiner Wohnung übernommen, damit er die Gelegenheit hat, seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken (vgl. hierzu LSG Bayern L 7 AS 182/06, L 7 AS 164/06 und L 7 AS 162/07). Solange der Hilfesuchende nicht vom Leistungsträger über seine zu hohen Unterkunftskosten informiert wurde, muss der Leistungsträger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten gewähren. In der Regel erteilt der Leistungsträger deshalb einen entsprechenden Hinweis.

Die Beklagte hat die angemessenen Kosten für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf die zu erstattende Kaltmiete im Ergebnis richtig berechnet. Sie hat zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zutreffend auf den räumlichen Bereich der Stadt K. abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).

Bei der weiteren Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist zu differenzieren zwischen den Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) und den sogenannten kalten Nebenkosten.

Die Prüfung der Kaltmiete gliedert sich in drei Schritte: Zunächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haushaltsgröße in der Bezugsregion (Stadt K.) als Unterkunftskosten angemessen sind. Die Wohnung des Klägers muss damit verglichen werden. Wird hierbei die abstrakte Unangemessenheit der klägerischen Wohnung festgestellt, muss geklärt werden, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheitsprüfung). Hierbei müssen vorhandene angemessene Wohnungsalternativen konkret geprüft werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Kaltmiete den festgestellten Angemessenheitsbetrag, hängt ihre über den angemessenen Umfang hinausreichende Übernahme von ihrer Berücksichtigungsfähigkeit ab (§ 22 Abs.1 Satz 3 SGB II). Berücksichtungsfähig sind die an sich unangemessenen Kosten, wenn eine Kostensenkung dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Was die Größe der Wohnung anbelangt, liegt die Grenze der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt bei 50 qm Wohnfläche (vgl. Nr.81.1 der Wohraumförderbestimmungen 2003 des Bayerischen Innenministeriums, AllMBl. 2002 S.971 und zum Zugrundelegen der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zum sozialen Wohnungsbau als Maßstab für die angemessene Größe z.B. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06). Die konkrete Angemessenheitsgrenze ergibt sich, indem man die angemessene Wohnfläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung setzt. Für den maßgeblichen Wohnstandard eines Hilfebedürftigen hat das BSG entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R), dass diesem lediglich ein einfacher im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehe. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Leistungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert betrachtet angemessen sind, solange der Leistungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (sog. Produkttheorie, vgl. im Einzelnen Berlit in Lehr- und Praxiskommentar - LPK-SGB II, § 22 RdNr 32 mwN). Die Produkttheorie stellt letztlich darauf ab, dass das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen sein muss. Der Quadratmeterpreis muss jedoch so bemessen sein, dass es dem Hilfebedürftigen bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende angemessene Wohnung zu finden (konkrete Prüfung).

Die Beklagte hat zur Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises den für die Stadt K. erstellten Mietspiegel herangezogen. Sie hat hierbei den für die Baujahresgruppe 1971-1980 ermittelten Wert zu Grunde gelegt und geht für die Stadt K. von einem angemessenen Kaltmietpreis in Höhe von 235 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt aus. Bei dieser Festlegung des angemessenen Mietpreises spielt die Größe der Wohnung nur eine untergeordnete Rolle, so lange dieser Preis als Obergrenze nicht überschritten wird. Allerdings geht die Beklagte von einer Wohnungsgröße von 45 qm aus. Da sie die Kaltmiete aber nicht anhand von konkreten Quadratmeterzahlen, sondern pauschal am Mietspiegel orientiert berechnet hat, ist es für die Höhe der Kaltmiete unerheblich, dass als angemessene Wohnungsgröße eine 50 qm große Wohnung zugrundezulegen ist. Die Kaltmiete des Klägers für eine ca. 90 qm große Vier-Zimmer-Wohnung beträgt 442,90 Euro. Diese Wohnung ist unangemessen groß für einen Ein-Personen-Haushalt und auch unangemessen teuer, solange der Kläger die Wohnung alleine bewohnt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet diese Kosten zu erstatten. Der Kläger kann Wohnkosten für seine Kinder nicht geltend machen, da diese sich im Ausland aufhalten und der Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Deutschland ungewiss ist. Die Beklagte muss dem Kläger keine Vorhaltekosten für seine Wohnung zahlen, da es völlig unbestimmt ist, ob und gegebenenfalls wann die Kinder wieder nach Deutschland kommen. Einen eigenen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II haben die Kinder des Klägers nicht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr.4 SGB II).

Wegen der unangemessenen Wohnkosten wurde der Kläger von der Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Senkung seiner Unterkunftskosten aufgefordert. Die Beklagte hat ihn zwar nur über die Höhe der angemessenen Kaltmiete informiert und keine Angaben zu den Nebenkosten gemacht und darüber hinaus die Wohnungsgröße mit 45 qm nicht ordnungsgemäß angegeben, trotzdem war dem Kläger nach dem Informationsschreiben deutlich, dass seine Wohnung für ihn alleine zu groß ist. Anschließend hat die Beklagte für sechs Monate die tatsächliche Miete in Höhe von 650,23 Euro übernommen.

Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass es ihm nicht möglich war seine Wohnkosten zu senken und umzuziehen. Er trug nur immer wieder vor, dass er die große Wohnung für seine Kinder benötige; nicht er habe einen Anspruch auf diese Wohnung, sondern seine Kinder. Das Vorhalten einer Wohnung für die Kinder des Klägers kann aber nicht als Hinderungsgrund für einen Umzug angesehen werden, da es nicht absehbar ist, wann die Kinder zum Kläger zurückkehren werden. Daher war es dem Kläger auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzumuten umzuziehen, zumal die Beklagte sich bereit erklärt hat die Kosten für eine größere Wohnung zu übernehmen, sobald die Kinder wieder in Deutschland sind.

Der Kläger hat keine Bemühungen unternommen eine angemessene Wohnung zu finden. Er hat darauf beharrt, dass die Beklagte die große Wohnung für seine Kinder vorhalten müsse. Wer aber aus eigenen Motiven heraus nicht umziehen will und daher keine Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung nachweisen kann, kann nicht geltend machen, dass auf dem konkreten Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung verfügbar war. Zwar gilt auch hinsichtlich des konkreten Wohnungsangebotes das Amtsermittlungsprinzip, doch trifft die objektive Beweislast hierfür den Kläger. Gerade auf dem Wohnungsmarkt kann nachträglich nicht ohne Mitwirkung des Klägers festgestellt werden, ob in der fraglichen Zeit, ab Aufforderung zur Kostensenkung, ein Umzug in eine günstigere Wohnung oder eine Untervermietung nicht möglich war. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht.

Allerdings muss die Beklagte dem Kläger nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II die angemessenen Betriebs- und Heizkosten erstatten. Die Angemessenheit dieser Nebenkosten darf grundsätzlich nicht aufgrund abstrakter Kriterien oder aufgrund von Pauschalen oder Durchschnittswerten festgestellt werden, sondern muss anhand der konkreten Wohnung beurteilt werden auch wenn diese unangemessen groß ist (vgl. hierzu auch Bay. LSG, Urteile vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Der Senat wendet hierzu die vom 7. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts entwickelte Methode (aaO) an und setzt die tatsächlichen Nebenkosten des Klägers in Relation zum "Flächenüberhang" der Wohnung. Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten werden daher um den Faktor gekürzt, den die Wohnung zu groß ist. Diese Vorgehensweise hat auch die Beklagte vorgenommen, allerdings bezogen auf 45 qm. Dem Kläger steht aber, nach dem oben Ausgeführten, eine 50 qm große Wohnung zu, weshalb auch die Nebenkosten auf der Basis von 50 qm zu berechnen sind.

Der Kläger zahlt für seine 89,39 qm große Wohnung 109 Euro Betriebskosten und 118 Euro Heizkosten. Die Beklagte hat diese Nebenkosten bezogen auf eine 45 qm große Wohnung umgerechnet und erstattete dem Kläger 104,29 Euro an Nebenkosten. Bezogen auf eine 50 qm große Wohnung muss die Beklagte allerdings 123,49 Euro an Nebenkosten übernehmen. Zusammen mit der Kaltmiete ergibt sich ein Betrag von 358,49 Euro. Dieser ist nach der Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II auf volle Euro abzurunden, so dass die Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgsamt 358 Euro an den Kläger zahlen muss (18,71 Euro mehr als bisher). Insoweit sind der Bescheid vom 05.01.2007 und der Bescheid vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.06.2007 abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG und auf der Erwägung, dass die Berufung überwiegend keinen Erfolg hatte und dem Kläger nur ein geringfügig höherer Betrag hinsichtlich seiner Nebenkosten zugesprochen wurde.