Schonvermögen bei Grundsicherung

Sozialhilfe ist abhängig vom Vermögen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe nach Kapitel 5 bis 9

Pflegegeld und Blindenhilfe nach § 64 Abs.3 und § 72 SGB XII - wenn beide Ehegatten oder Elternteile blind sind oder schwer behindert (s. Verordnung)

1. der nachfragenden Person allein

a) Grundbetrag

1.600

2.600

 -

b) Grundbetrag nach Vollendung des 60.Lebensjahres

2.600

 

 

c) Grundbetrag eines EU oder eines Invalidenrentners

2.600

 

 

d) für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird

je 256

je 256

-

2. der nachfragenden Person und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 Pflegegeld und Blindenhilfe nach § 64 Abs.3 und § 72 SGB XII - wenn beide Ehegatten oder Elternteile blind sind oder schwer behindert (s. Verordnung)

a) Grundbetrag

1.600

2.600

 2.600

b) Grundbetrag nach Vollendung des 60.Lj.

2.600

 

 

c) Grundbetrag eines EU oder eines Invalidenrentners

2.600

 

 

d) Ehegatte

614

614

1.534

e) für jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem Ehegatten überwiegend unterhalten wird

je 256

je 256

je 256

3. einer minderjährigen, unverheirateten nachfragenden Person und ihren Eltern Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 Pflegegeld und Blindenhilfe nach § 64 Abs.3 und § 72 SGB XII - wenn beide Ehegatten oder Elternteile blind sind oder schwer behindert (s. Verordnung)
a) Grundbetrag

1.600

2.600

-

b) ein Elternteil

614

614

1.534

c) nachfragende Person

256

256

256

d) für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird

je 256

je 256

je 256

4. einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und des Elternteils, bei dem die nachfragende Person lebt, wenn die Eltern nicht zusammen leben

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe nach Kapitel 5 bis 9 Pflegegeld und Blindenhilfe nach § 64 Abs.3 und § 72 SGB XII - wenn beide Ehegatten oder Elternteile blind sind oder schwer behindert (s. Verordnung)
a) Grundbetrag

1.600

2.600

-

b) nachfragende Person

256

256

-

c) für jede Person, die von dem Elternteil oder der  nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird

je 256

je 256

je 256