Wohnungsangelegenheiten

  

Wohnungsangelegenheiten

Tätigkeiten

 

Abschluss Verträgen, die sich auf den Wohnraum beziehen ( z.B. Miet-,Nutzungs-Heimvertrag )

 

Prüfung der Pflicht zur Genehmigung der Vertragsabschlüsse durch das Gericht

 

Kündigung von den Wohnraum betreffenden Verträgen - in der Regel genehmigungspflichtig

 

Überwachung bestehender Verträge

 

Sicherung der Finanzierung der Kosten für den Wohnraum ( Grundbesitzabgaben, Miet-Neben-,Strom-,Wasserkosten,Telefongebühren, GEZ,Kabelanschluss,Heimkosten ) Wenn dies notwendig ist, muss der Aufgabenkreis auf die Vermögenssorge erweitert werden.

 

Wohngeld, GEZ-Befreiung, Telefonermäßigung

 

Organisation von Reparaturen und Renovierung der Wohnung.

 

Organisation des Umzuges

 

Handlungsbedarf bei Verlust des Wohnraumes

 

Treten Umstände ein, die einen Verlust des Wohnraumes zur Folge haben können, hat der Betreuer dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

z. B. Kündigung durch den Vermieter, Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums, nicht mehr zu tragende Miete.

 

Auflösung der Wohnung

 

Der Wohnungsauflösung sollen Entscheidungen vorausgehen, die den zukünftigen Aufenthalt des betreuten Menschen betreffen. Die Auflösung der Wohnung  kann in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sie ist ein Vorgang, der entscheidende Tatsachen für die zukünftige Lebensgestaltung schafft.

Entsprechend der Bedeutung dieses Vorganges hat der Betreuer sicherzustellen, dass die Wohnung erst dann aufgelöst wird, wenn die Rückkehr vom betreuten Menschen dauerhaft nicht mehr gewünscht wird oder die Auflösung nicht mehr zu vermeiden ist.

 

Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

Die Kündigung bzw. Aufhebung eines Mietverhältnisses, auch Untermietverhältnisses und der Abschluss eines Mietvertrages, wenn dieser mit einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr ( 1822 BGB ) versehen ist, bedürfen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ( 1907 BGB ). Es müssen genehmigt werden Aufhebungsverträge, Verzichtsverträge und der Räumungsvergleich.