ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Betreuung (Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Wx 1/10 vom 13.08.2010)

Sachverständigenvergütung: Erstellung eines ärztlichen Attestes im Rahmen einer Überprüfung einer Betreuerbestellung

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.01.2010 - 19 T 31/10 - wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21,00 € festgesetzt.

  

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 3. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein.“

Unter dem 23. November 2009 ging die „Ärztliche Bescheinigung anlässlich der Prüfung der Bestellung eines Betreuers/Verlängerung einer Betreuung - zur Vorlage bei dem Amtsgericht“ der Beteiligten zu 1.) bei dem Amtsgericht Strausberg ein. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Anordnung der Betreuung.

Die Beteiligte zu 1.) stellte dem Amtsgericht Strausberg hierfür unter dem 19. November 2009 eine Entschädigung in Höhe von 21,00 € in Rechnung. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Amtsgericht zu Gunsten der Beteiligten zu 1.) eine Vergütung in Höhe von 21,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.), die das Landgericht - unter Zulassung der weiteren Beschwerde - mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3.) am 15. Februar 2010 weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) ist gemäß § 4 Abs. 3 und 5 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem das Landgericht das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage zugelassen hat. Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 JVEG das Oberlandesgericht berufen. 

In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht zu Gunsten der Beteiligten zu 1.) eine Vergütung in Höhe von 21,00 € gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG festgesetzt.

Die von der Beteiligten zu 1.) erstellte ärztliche Bescheinigung ist als Befundschein im Sinne der Anlage 2 Nr. 200 zu § 10 Abs. 1 JVEG anzusehen, sodass hierfür ein Vergütungsanspruch in Höhe von 21,00 € anzusetzen ist.

Der Erstattungsanspruch besteht auch gegenüber der Landeskasse, da die Beteiligte zu 1.) vom Gericht als Sachverständige herangezogen worden ist. Gemäß § 26 FamFG hatte das Gericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB weiterhin vorliegen und die Betreuung daher verlängert werden muss. Es oblag mithin dem Gericht, sich die zur Einschätzung der Notwendigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 und des § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG genügt hierfür auch ein ärztliches Zeugnis. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann, ob es sich die Erkenntnisse durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verschafft oder ob hierfür ein ärztliches Zeugnis genügt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde die Betreuerin mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2009 vom Gericht um die Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung gebeten. Zwar lässt die in dem Schreiben gewählte Formulierung offen, ob die Betreute selbst durch ihre Betreuerin die ärztliche Bescheinigung beschaffen soll oder ob ein vom Betreuer an den Arzt zu überbringender Auftrag vorliegt. Zu Recht stellt das Landgericht aber darauf ab, dass sich jedenfalls aus den Umständen eine Heranziehung der Beteiligten zu 1.) durch das Gericht ergibt und die Betreuerin lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen um die Einholung gebeten wird. Dass die Betreuerin Kontakt mit der behandelnden Fachärztin aufnahm, ändert nichts daran, dass die Einholung des Attestes auf Veranlassung des Gerichts und im Rahmen seiner eigenen Überprüfungspflicht erfolgte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Januar 2010 wird ergänzend Bezug genommen. Die Ärztin durfte aufgrund der Umstände ihrer Beauftragung jedenfalls davon ausgehen, dass sie vom Gericht und nicht von der Betreuungsbehörde herangezogen worden ist und damit einen Vergütungsanspruch nach dem JVEG erlangt hat. Dementsprechend hat sie ihre ärztliche Stellungnahme ebenso wie die Rechnung an das Gericht adressiert.

Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses eine Beibringungspflicht des Betroffenen bestünde (vgl. Bienwald, BetreuungsR, 3. Aufl., § 68b FGG, Rdnr. 16), bezieht sich dies lediglich auf die Fallkonstellationen, in denen auf Antrag des Betroffenen ein Betreuer bestellt werden soll, mithin die Fälle des § 281 FamFG. Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung umstritten ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinrich, FamFG, 2. Aufl., § 281 Rdnr. 24), da auch in diesen Fällen dem Gericht von Amts wegen die Überprüfung der Voraussetzungen einer Betreuung obliegt, kann dies jedenfalls nicht auf die Fallkonstellationen des § 295 FamFG übertragen werden, da die für eine Verlängerung erforderliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB anders als im Antragsverfahren nicht auf Veranlassung des Betroffenen, sondern von vornherein von Amts wegen erfolgt.