Mehrbedarf bei Diabetes Typ Mellitus IIa (SG Wiesbaden S 18 SO 14/08 ER)

Sozialgericht Wiesbaden
Az.: S 18 SO 14/08 ER

 

B e s c h l u s s

 

In dem Rechtsstreit


1. (...),
2. (...),


Antragsteller,

 


g e g e n


Rheingau-Taunus-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss - Rechtsamt -, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach,

 

Antragsgegner,


hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden am 14. Februar 2008 durch den Direktor des Sozialgerichts Vogt beschlossen:


1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2.) vorläufig über den 31. Januar 2008 hinaus bis zum 31. Juli 2008, längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 18 SO 21/08 einen Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich 51,00 Euro je vollem Kalendermonat zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

 

G r ü n d e:


I.

Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner laufende Leistungen nach dem Sozialgerichtsgesetzbuch XII (SGB XII). Durch Bescheid vom 29. November2007 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern neben dem Regelsatz von zweimal 312,00 Euro 270,40 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen nach § 42 Nr. 4 SGB XII, sonstigen Bedarf (Selbstbeteiligung Krankenversicherung in Höhe von 14,82 Euro nach § 27 SGB XII, Kosten der Unterkunft in Höhe von 462,41 Euro nach § 42 Nr. 2 SGB XII, Heizkosten in Höhe von 48,00 Euro nach § 42 Nr. 2 SGB XII sowie Mehrbedarf für beide Antragsteller wegen Alters in Höhe von Jeweils 53,04 Euro nach § 42 Nr. 3 SGB XII und für den Antragsteller zu 2.) für kostenaufwendige Ernährung 51,00 Euro gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII, Insgesamt bei einer Summe von Grundsicherungsbetrag in Höhe von 1.576,71 Euro abzüglich abzuziehender Einkünfte und sonstiger Beträge in Höhe von 1.290,83 Euro einen Grundsicherungsbedarf von 285,88 Euro.

Durch Bescheid vom 23. Januar 2008 stellte der Antragsgegner den Leistungsanspruch für Januar 2008 auf 270,62 Euro und für Februar 2008 auf 219,62 Euro fest und führte zur Begründung aus, dass sich der Betrag der Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers zu 2.) geändert habe. Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung des Antragstellers zu 2.) könne ab Februar 2008 nicht mehr gewährt werden. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2007 lasse sich nach dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht feststellen, dass bei einer Diabetes Mellitus-Erkrankung eine besondere Diät oder Ernährung erforderlich sei, die einen erhöhten finanziellen Aufwand im Sinne des § 30 SGB XII erfordern würde. Da der Antragsteller zu 2.) offensichtlich mehrfach erkrankt sei, hätte der Antragsgegner den amtsärztlichen Dienst um Stellungnahme gebeten. Dieser habe mitgeteilt, dass die Kostform gegenüber der Normalernährung keine Mehrkosten erfordere.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 29. Januar 2008 Widerspruch. Am 30. Januar 2008 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie geltend, dass der Antragsteller zu 2.) - unstreitig - an einem Diabetes Mellitus Typ II a leidet, seither die Kosten für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung vom Antragsgegner gewährt bekommen habe und eine Änderung im Gesundheits-
zustand oder der Rechtssprechung, die eine Änderung der Bewilligungspraxis rechtfertigen würde, nicht gegeben sei. Insbesondere habe die behandelnde Ärztin Rosa Rose noch unter dem 28. November 2007 das Vorliegen des Diabetes Mellitus Typ II a und den damit verbundenen Bedarf an Mehrkosten wegen der Krankenkost bestätigt.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

dem Antragsteller zu 2.) auch über den 31. Januar 2008 hinaus die Kosten für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 51,13 Euro monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass ein Nachweis für das Erfordernis einer kostenaufwendigen Ernährung des Antragsstellers zu 2.) wegen dessen Erkrankung nicht erbracht sei. Nach aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen , unter anderem dem Rationalisierungsschenma 2004 des Bundesverbandes deutscher Ernährungsnediziner und den Ernährungsempfehlungen für Diabetiker der Diabetes-Gesellschaft Deutschland sowie des Ausschusses Ernährung der deutschen diabetologischen Gesellschaft sei es nicht zu begründen, dass bei einer Diabtes-Mellitus-Erkrankung, gleich welchen Typs, eine besondere Diät oder Ernährung notwendig sei, die einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordere. Nach diesen Stellungnahmen hätte sich die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der bei Diabetes erfordlichen Diät in den letzten Jahren entscheidend geändert. Entgegen den früher propagierten Diätformen werde heute eine ausgewogene Mischkost sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts als die beste Voraussetzung angesehen, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen. Dementsprechend halte auch der deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eine spezielle Diabeteskost nicht mehr für erforderlich.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2008 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück und wiederholte zur Begründung die im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung.

Am 8. Februar 2008 haben die Antragsteller, wie mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 nochmals klargestellt, Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 18 SO 21/08 geführt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Klageverfahrens S 18 SO 21/08 sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten (2 Bände) Bezug genommen, der Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist.

 

II.

 

Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Zahlung eines Mehrbedarfzuschlages für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 51,00 Euro je vollen Kalnedermonat bis längstens 31. Juli 2008.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches) als auch einen Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.). Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem SGB XII vom Antragsgegner. Der Antragsteller zu 2.) erfüllt die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 SGB XII, wonach für Kranke, Genesende und behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, zuzüglich zum regelsatz nach § 28 SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist.Der Antragsteller zu 2.) hat kranheitsbedingt einen Mehrbedarf bei der Ernährung, der aus dem Regelsatz nicht bestritten werden kann. Dieser Mehrbedarf folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 2.) aktenkundig und zwischen den Beteiligten unstreitig insbesondere an einem Diabtes Mellitus Typ IIa erkrankt ist. Darüber hinaus liegen bei ihm ausweislich der Bescheinigung der Ärztin Rose vom 28. November 2007 eine Hyperlipidämie ohne Übergewicht, eine Leberinsuffizienz mit Dekompensation sowie eine Niereninsuffizienz vor.

Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII eine ernährungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist, ist es sachgerecht, die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997) heranzuziehen, die eine unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen entstandene, an typisierten Fallgestaltungen ausgerichtete praktische Entscheidungshilfe bietet. Die entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, die in den Materialien zu § 30 Abs. 5 SGB XII zum Ausdruck kommt, sowie im Wesentlichen auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zur Gewährung von Krankenkostzulagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (vergleiche Hofmann in LPK-SGB XII Randnummer 29 ff. zu § 30 m.w.N.).

Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat der Antragsteller zu 2.) im Hinblick auf die aktenkundigen und damit glaubhaft gemachten Erkrankungen entsprechende Diätvorschriften zu beachten.

Einen entsprechenden Mehrbedarf in Höhe von 51,00 Euro monatlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2.) in der Vergangenheit und bis 31. Januar 2008 auch zuletzt auf Grundlage der Beurteilung der Leitenden Medizinaldirektorin Dr. Klein vom 12. Dezember 2005 zuerkannt. Mit Wirkung allein für das vorliegende Eilverfahren und aufgrund summarischer Prüfung sind keine Gesichtpunkte erkennbar, die ab dem 1. Februar 2008 ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten. Insbesondere liegt eine auf die konkrete gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 2.) bezogene ärzliche Begründung für eine Herabsetzung bzw. Streichung des anzuerkennenden mehrbedarfs aktenkundig nicht vor. Zwar hat der Medizinaldirektor Dr. Lahr vom amtsärztlichen Dienst des Antragsgegners unter dem 6. Dezember 2007 in einem Formbogen angegeben, dass für den Antragsteller zu 2.) eine Kostform ausreiche, die gegenüber der Normalernährung keine Mehrkosten erfordere. Eine Begründung für diese von den vorangegangenen Bewertungen und Bewilligungen abweichende Einschätzung ist in dieser medizinischen

Stellungnahme nicht enthalten und auch sonst bezogen auf den Antragsteller zu 2.) nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner sich bezüglich auf eine Änderung der Einschätzung in der medizinischen Wissenschaft beruft, vermag die Kammer dem derzeit und mit Wirkung für dieses vorliegende Eilverfahren nicht zu folgen. Obwohl des Erfordernis einer speziellen Diabetesdiät bzw. hierdurch bedingte Mehrkosten von Diabetologen schon seit Jahren angezweifelt oder sogar in Abrede gestellt worden sind, und zwar zum Teil auch im Rahmen der vom deutschen Verein 1996 eingeholten Gutachten, hat dieser nicht nur bei der Neiauflage der Empfehlungen im Jahr 1997, sondern noch im Sommer 2001 die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für nichtübergewichtige Typ Iia-Diabetiker ausdrücklich befürwortet und in der Folgezeit eine Überarbeitung seiner Empfehlung zwar angekündigt, aber bisher noch nicht vorgelegt. Solange der deutsch Verein seine Empfehlung in dieser Hinsicht revidiert und auch sonst keine in vergleichbarerweise medizinisch, ernährungswissenschaftlich und ökonomisch fundierten „besseren" Erkenntnisse gewonnen hat, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens möglicherweise Ermittlungen und gegebenenfalls eine Beweiserhebung erfordern könnten, hält die Kammer die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Diabetes Mellitus Typ IIa nach den sachkundigen Vorgaben des deutschen Vereins für das vorliegende Eilverfahren für angezeigt.

Die zeitliche Befristung der Verpflichtung des Antragsgegners entspricht dem vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g


Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung beim Sozialgericht Wiesbaden, Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden, (FAX-Nr. 0611/44757-40) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin/des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hesssischen Landessozialgericht, Steubenplatz 14, 54293 Darmstadt (FAX-Nr. (06161) 80 43 50) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin/des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. Vogt

Direktor des Sozialgerichts